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    Darf ein 15-km/h-Krankenfahrstuhl in der Fußgängerzone fahren?

    Darf ein 15-km/h-Krankenfahrstuhl in der Fußgängerzone fahren?

    Viele Interessenten stellen uns die Frage, ob ein Krankenfahrstuhl mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h auch in einer Fußgängerzone oder auf einem Gehweg genutzt werden darf.

    Die Antwort lautet:

    Ja – sofern es sich tatsächlich um einen Krankenfahrstuhl im rechtlichen Sinne handelt und dort ausschließlich mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird.

    VORSICHT: Nicht jedes Elektromobil ist automatisch ein Krankenfahrstuhl

    Bezeichnungen wie

    • Elektromobil
    • Seniorenmobil
    • Mobilitätshilfe
    • Mobility Scooter

    werden häufig synonym verwendet. Rechtlich gibt es jedoch Unterschiede.

    Der Begriff „Krankenfahrstuhl“ ist ein straßenverkehrsrechtlicher Begriff. Entscheidend ist daher nicht die Werbung oder Produktbeschreibung, sondern die tatsächliche Fahrzeugklassifizierung.

    Der VITALROLLER ist als Krankenfahrstuhl eingestuft

    Für den VITALROLLER mit einer Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h wurde vom TÜV Süd ein Gutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO erstellt.

    Darin ist die Fahrzeugart ausdrücklich mit SO.KFZ KRANKENFAHRSTUHL angegeben.

    Damit wurde der VITALROLLER vom amtlich anerkannten Sachverständigen als Sonderkraftfahrzeug Krankenfahrstuhl begutachtet.

    Was sagt die Straßenverkehrs-Ordnung?

    Die maßgebliche Vorschrift ist § 24 Absatz 2 StVO. Dort heißt es:

    „Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.“ 

    Der Gesetzgeber nennt hierbei keine maximale bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs. Maßgeblich ist vielmehr, mit welcher Geschwindigkeit tatsächlich gefahren wird.

    Was bedeutet das in der Praxis?

    Ein Krankenfahrstuhl mit einer Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h darf selbstverständlich außerhalb von Gehwegen und Fußgängerzonen seine zulässige Geschwindigkeit nutzen, soweit die übrigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

    Sobald jedoch ein Gehweg oder eine Fußgängerzone benutzt wird, gilt:

    • Es darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
    • Fußgänger haben stets Vorrang.
    • Es ist besonders rücksichtsvoll zu fahren.

    Die Rechtsprechung ordnet Schrittgeschwindigkeit in der Regel einem Bereich von etwa 4 bis 7 km/h zu.

    Diese Rechtsauffassung wird auch vom Bundesverkehrsministerium vertreten

    In der Informationsbroschüre „Sicher mobil mit Rollstuhl“ führt das Bundesministerium für Verkehr ausdrücklich aus:

    • Krankenfahrstühle müssen grundsätzlich die Fahrbahn benutzen.
    • Aus § 24 Absatz 2 StVO ergibt sich jedoch die Berechtigung, Gehwege und andere für Fußgänger freigegebene Bereiche – beispielsweise Fußgängerzonen – mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren.
    • Krankenfahrstuhlfahrer werden in diesem Fall verkehrsrechtlich wie zu Fuß Gehende behandelt.

    Unser Fazit

    Der VITALROLLER Krankenfahrstuhl mit 15 km/h wurde im Gutachten gemäß § 21 StVZO ausdrücklich als SO.KFZ KRANKENFAHRSTUHL klassifiziert.

    Nach § 24 Absatz 2 StVO dürfen Krankenfahrstühle dort fahren, wo Fußgängerverkehr zulässig ist – unter der Voraussetzung, dass ausschließlich Schrittgeschwindigkeit gefahren wird.

    Damit eignet sich der VITALROLLER nicht nur für den Straßenverkehr, sondern kann – bei entsprechender Rücksichtnahme und Schrittgeschwindigkeit – auch in Fußgängerzonen und auf Gehwegen eingesetzt werden.


    Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind stets die für das jeweilige Fahrzeug erteilte Einzelbetriebserlaubnis sowie die geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.


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